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2 (1805) Gegenwärtig ueber das Gemeinschaedliche der Beybehaltung der Staatsfoerste oder sogenannten Kammeralforstregie, mit dem Detail der baierischen Kammeralforststatistik, zur Beleuchtung der Kammeralforststatistik im Allgemeinen
Entstehung
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beschädigt. In beyden Fällen ist also eine Ungerechtig-keit unvermeidlich.

Sagt man, die Forstpolizey wird einen billigenPreis ausznmitteln suchen, so bleibt auch dieser Mit-telpreis, der allemahl wieder höchst willkührlich ausfal-len muß, eine Ungerechtigkeit für die Käufer, oder fürdie Verkäufer.

Man mag es mit dem Monopol machen, wie manwill, so geschieht allemahl eine Ungerechtigkeit.

Die Gerechtigkeit und die billigen Preise liegenallein iu der Holzhandclsfreyheit.

Daß die Privaten den spekulativen und planmä-ßigen Holzhandel nicht sollten führen können, wider-spricht der täglichen und ältesten Erfahrung. Wennman es für nothwendig findet, Gesetze ") zu machen,daß der inländische Holzhandel nicht so häufig von denPrivaten soll getrieben werden, so beweiset dieß wenig-stens soviel, daß er durch die Privaten zureichend ge-trieben werden kann, und getrieben worden ist, daß eraber auch eben darum, wenn schon nicht planmäßig,doch spekulativ, und mit Vortheil durch die Privatengetrieben wurde.

Hätte es an Gewinn gemangelt, so würde dieKonkurrenz der Verkäufer nicht so häufig gewesen seyn.

Der

*) Bayrische Fvrsrvrdnung. 1616. Art. 47 u. 48.