Diese Maßregel m»fi, um mit Nutzen ausgeführtzu werden, nicht auf einmahl, sondern nach nno nachmit vieler Vorsicht bewerkstelliget werden rc. —
Schluß
des Berichts des churfürstlichen Landrichters zuViechtach, von Schmidtbaners, 66. 18 .
Noo. 1^04.
^^ie Forstwirtbschaftskunde ist für jede zweckmäßigeForst- und Walvbehan.lung unentbehrlich; aber auchdiese wird sich durch die Fortdauer der Forstschule,durch den Unterricht des Volke-, durch Aufmunterung,durch den erhöhten Werth des Holzbodens und des Hol-zes, durch das Beyspiel der Domänial» Waldreste,wahrscheinlich f'üher allgemein ausbreiten, als sichdiese W ss nschaft durch ungelehrte Förster, und Forst-jungen ausbreiten wird.
Die einzige Einrede von einigem Belange, daßbey der Pu ifikation der StaatSwalvungen, bey Verstheilunq der Gemeindswaldungen, und überhaupt beyden Privatwalduugen das forstnnwirthschaftliche undschädliche Auslichten nothwendig gemacht wird, diezweckmäßige Schlagebewirthschaftung aber gar nicht sollangewendet werden können, scheint bey genauer Prüfungnicht so wichtig als sie verschrieen wird.
Die