fährlich. — Diese Gefahr schwindet, wenn auf dieWaldflache eine jährliche Rente gelegt wird. — Undist diese Rente nach der Ergiebigkeit des Waldflors,und der zum Absatz bequemen Lage berechnet, so kannauch die Staatskasse in dieser Hinsicht nichts verlieren.
c) Zweckmäßigkeit. Aus der Staatspflicht, Schü-tzling aller in ihrem Lebensgenüsse, folgt das Rechtfür diesen Schutz eine Vergeltung zu fordern.
Jeder bricht sich an seinem Lebensgenüsse ab, undzahlt von diesem Abbrüche den Staatsschutz. Diesesist wohl das einfachste, aber auch das zweckmäßigsteAequivalent. Keines knüpft die Verhältnisse zwischenRegierung und Volk enger. >— Jede andere Art vonStaatseinkünften paßt nicht unter diesen Zweck. — Nurzu oft kam Domainen-Interesse und Volks-Interessein gefährlichen Kontrast. —
Verkauft der Staat seine Waldungen, und bleibtihm nur das Schntzrecht; so part sich die Abgabe,die der Eigenthümer von seinem Walde dem Staateunter dem Namen Forstrente — Forststeuer oder wieimmer entrichtet, mit dem StaatSzwecke am besten, undist die Zweckmäßigkeit erwiesen.
Wenn aber in negativer, und positiver Ansichtdie Balance für den Staat ist, wenn überdieß nocheine besondere Zweckmäßigkeit aus diesem Systeme her-vorgeht, so gewinnt der Staat im Vergleich des IV.geprüften Resultats.
„Der