und seine ganze Berufsthätigkeit sich auf die zwey Funk-tionen Lehren und wachen beschränken. —
Unstreitig sind alle Fdrste nichts anderes als Gar-ten, nur mit Pflanzen größerer Art überwachsen.
Mit dem partiellen Waldplan einer gewissen Re.vier versehen, sollte daher der neue Forstmann den Ei-genthümer eines Walddistrikrs aufmerksam machen, woz. B. ein künstlicher Holzanflug möglich, sollte er bc» derAnlage desselben zwar nicht mitarbeitend, aber doch lei-dender Theil seyn; — er sollte der Gärtner eines gro-ßen Gartens werden, und die Produktionskraft diesesGartens sein einziges höchstes Tages-Pensum seyn. —
Folgt der Waldbesitzer dem gegebnen Rathe ausUnverstand nicht — treibt ihn Muthwillen zur Ab-schwenkung seines Forstantheils — oder will er durcheinen übermäßigen Hvlzyicb seiner häuslichen Dürftig-keit steuern, so kömmt die zweyte Funkrion des Forst-manns. Er zeigt es von Pflichtswegen der Gerickts-behdrde an, und diese tritt nun in Rücksprache mir demfehlenden Theile.
Uebrigens sollte für jede gewisse Waldfläche einForstmann, Forstwart bestimmt werden.
Diese Idee ist weder neu aufgefaßt, noch eitle Chi-märe. — Den Gedanken liefert wieder das baiensche Ge-setzbuch selbst, nur mag er in den Vorzeiten nicht mitdiesen feinen Zügen gedacht worden seyn.
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