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2 (1805) Gegenwärtig ueber das Gemeinschaedliche der Beybehaltung der Staatsfoerste oder sogenannten Kammeralforstregie, mit dem Detail der baierischen Kammeralforststatistik, zur Beleuchtung der Kammeralforststatistik im Allgemeinen
Entstehung
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Baierno Staatswaldungen sollten sonach zumfreyen Eigenthum käuflich vertheilt werden.Erstes unzielsetzliches Gutachten.

II. Die höchste Landcsstelle verbürgt die Sicherungder künftigen Fortdauer deS Landes. Die künftige Fort-dauer des Landes aber ist darauf berechnet, daß dieersten Lebensbedürfnisse im Lande nie mangeln werden.Unter diese ersten Lebensbedürfnisse gehört bey unseremrauhen Klima unstreitig das Bedürfniß des Holzes.

Die höchste Landcsstelle ist sonach verpflich-tet, eine zweckmäßige Forstaufsicht zu konstitui-ren. Zweytes unzielsetzliches Gutachten.

Wird diese Waldfläche freyes Eigenthum der Staats-bürger, so kann der gegenwärtige Forstorganism, derauf ausschließliche Selbstverwaltung berechnet ist. In sei-nem extensiven Umfange nicht mehr passen.

Die geforderte Forstaufsicht muß sonach beygegebenem Eigenthum unter einer andern Formerscheinen.

Freyes Eigenthum haßt jeden Eingriff, dem Staateaber liegt an beständiger und blühender Fortdauer seinerWaldungen.

Dieses sind die zwey Hauptmvmente, die zur Bil-dungsanlage des in den gegenwärtigen Zweck paffende»Forstmanns die Basis geben müssen. Nach oieser Basiswird die karakteristische Unterscheidun^slinie deffeibe».