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2 (1805) Gegenwärtig ueber das Gemeinschaedliche der Beybehaltung der Staatsfoerste oder sogenannten Kammeralforstregie, mit dem Detail der baierischen Kammeralforststatistik, zur Beleuchtung der Kammeralforststatistik im Allgemeinen
Entstehung
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In der Forstordnung von 1568, und 1616 ärr.

76, 77, dann in dlor. coll. civ. ?. 4. <7.21.war es gesetzliche Sanktion, daß Fdrsier und Jäger ganzverschiedene Personen seyn sollten daß jede Gemein-de einen Forstmann (Forstknecht nach der alte» Spra-che ) über ihre gemeinschaftlichen, aber doch cigenthüm,lichen Waldungen aufnehmen, oder in Vorschlag brin-gen sollten u. s. rv.

Ist dieses Gesetz veraltet, ward es in dem Zeit-strome durch das erkünstelte System eines unnatürlichenForst- und Jagdverbandes erdrückt, so ist es doch im-merhin dem allmähligen Kultursschwungc das aupas-sendste, und immerhin für unsere Gesetzeskonsiitutivndas entsprechendste; denn immerhin liegt dem Gcrichts-ibeamten die erste Polizeyaufstcht auf die Wirthschaftdes LandmannS ob, und da der Wald ein nothwendi,gcs Pertinens zu seiner ganzen Wirthschaft ist, so hatauch die Aufsicht auf diesen Theil der Wirthschaft einevorzügliche Stelle in dem Tagbuche des Polizey - Vor-standes.

III. Wenn nun diese Strecke'Waldes in freyes Ei-genthum übergehen soll, so erhalt der StaatSfond eineLücke, die durch ein paffendes Aequivalent aus-gefüllt werden soll. Dieses Aequivalent mußtu einem jährlichen sicher» Aeichniß bestehen, esmag dann Jorsteeute, Forstzins, oder wie immerbenannt werden.

Die