Hat dieser Staatsorganism, Staatsregierung nunselbst große Strecken Landes zum nutzbaren Eigenthum,so ist dieses etwas Zufälliges nicht im Staare Gegrün-detes; alles in einem gewissen Bezirke Brauchbare derErden-Oberfläche sollte zum Genuß des Volkes ver-theilt werden.
II. Der Staat leistet jedem seiner Bürger die Ga-rantie, daß er bey einem gewissen Grade von Spon-taneität gesicherten Lebensgenuß finden werde. Der Staatverbürgt sich, daß die unentbehrlichen Lebensbedürfnissenie fehlen werden. Er ist also zur Verfügung jenerzweckmäßigen Anstalten verpflichtet, wodurch dieses mög-lich wird.
III. Der Staat opfert sich ganz dem Besten desVolkes. Er ist also berechtigt von diesem ein Aequi-valent zu fordern, und dieses Aequivalent muß sicherund zur Staatswürde verhältnißmäßig seyn.
Unter Subsnmtion dieser oft geprüften und immerals wahr anerkannten Rechtsprincipien würde sich so-nach die gnädigst vorgelegte Frage in rechtlicher Hin-sicht also losen:
I. Baiern hat über eine Million Tagwerke Holzgrnn-des. ES ruht sonach in dem Staatsbezirke noch ein Ka-pital , auf dessen Benützung die Nationalindusirie recht-lichen Anspruch macht. Es ist Pflicht des Staats end-lich einmahl der Volksmaffe das Ihrige zu geben: —
Bai-