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2 (1805) Gegenwärtig ueber das Gemeinschaedliche der Beybehaltung der Staatsfoerste oder sogenannten Kammeralforstregie, mit dem Detail der baierischen Kammeralforststatistik, zur Beleuchtung der Kammeralforststatistik im Allgemeinen
Entstehung
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L) Forstsicherrmg steht im Kontraste mit Forst,schwendnng; wem liegt nun mehr daran, daß der Wald-stand konservirt werde dem freyen Eigenthümer, des-sen Kapital auf diesem Grund und Boden haftet, oderdem Forstmanne, der, wenn auch einige hundert Stäm-me mehr oder weniger des Jahrs z» Grunde gehe».Loch immer seinen gesicherten Lebenöfond genießt? Wel,ches war bisher daö Schicksal dieser Forstsicherung?Das Geschichtliche dieser Frage erläutern die Gerichts,büchcr am stärksten.

Seit 1789 ward immer nur eine Hauptklage, Hol;-abschwerrdung, Holzdieberey gehört. Seit 1789wuchsen die Gerichts-Protokolle über die in den Staats,revieren verübten Holzfreveln immer zu einigen Serter-nen an/ und war dieß bey mancher Forstrevier der Fallnicht, so schuldere er seine Straflosigkeit einer unwürdi-gen Kvnnivenz.

Die meisten dieser Holzfrevel seit 1789 bestandennoch immer in Taxcnstümmeln, Laubsammeln, Mvos-und Strährechsn, Gräserey, Huth, und Weide u. dgl.

Aber auch alle diese Klagen zeigen, daß der Land-mann, dem die Hauptnützung des Waldes nicht ver-gönnt war, wenigstens die Nebennützungen zu erhäsche»suchte Ursachen, die somit im Kreise des freyenEigenthums, und bey nur geringer Belehrung des eig-nen Vortheils von selbst verstummen, und in den Ge-richrsannalcn keine Stelle mehr finden werden.

Die