mäßigen, mit Gütern auszuführen erlaubten, Ordinar-Flößen verbothen. —
1796 erschwang sich eine gemäßigtere Denkart, undstimmte die bisherigen Regierungsgrundsätze in so weitherab, daß die churfürstl. Holzgärten kein Monopoliummehr haben sollten, doch blieb das Holzkommerz aufRisico des Staats noch immer die Lieblings-Idee derRegierung, und war in dem neuesten Forstorgauism derersten Stelle des ForsipersonalS zur vorzüglichen Be-stimmung angewiesen. —
L. Allgemeine Resultate.
I. Es hat also in Daiern schon 1760 und f. I.ein ausgebildetes Forstpersonale gegeben, dem die Forst-aufsicht in den Gemeindshölzern, und die Fvrstkulturim weitesten Umfange des Wortes in den Staatswal-Lungen anvertraut, und Zeug mehrerer Gesetze mit Nach-druck eingeschärft war. —
Diese Aufsicht band den Forstrechtler so gut, wieden Waldeigenthümer in jeder ihm gefälligen Forstbe-»uitzung. —
Und doch hatten alle Generalien im Forstwesenimmer nur ein Idubrum: Schlechte Wirthschaft, Holz-schwendung, drückender Holzmangel, der nicht von derzu kleinen Fläche, welche zum Holzwachs bestimmt ist,svnoern von der schlechten, und ganz vcrnachlaßigtenäiulrur herrühre. Diese und ähnliche Beschwerden schie-^ nen