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2 (1805) Gegenwärtig ueber das Gemeinschaedliche der Beybehaltung der Staatsfoerste oder sogenannten Kammeralforstregie, mit dem Detail der baierischen Kammeralforststatistik, zur Beleuchtung der Kammeralforststatistik im Allgemeinen
Entstehung
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1760 war es Maxime: Es sollte aller äußerer Holz-handel ohne besondere Erlaubniß und Paß verborhenseyn, und selbst die, welche auf der Achse die gnäoigstrHolzausfuhr - Concession genieße», sollten nebst derManthrente noch eine bestimmte Snmme Ausfuhr - Con-cessions - Geld erlegen.

1764 kam das unbedingte Verboth alles auslän-dischen Holzhandels.

Es war gesetzlich, daß die Klafter Buchenholz um3^ st. in München verkauft werden müsse.

1786 schuf sich der Staat zum alleinigen Mono-polisten auf dem Lcchstrome.

Jeder Unterthan sollte sein Hvlzquaittum genau deranwesenden chnrfürstl. Commission anzeigen, selbes ge-raden Wegs der chnrfürstl. Holzgarten - Inspektion ge-gen ein bestimmtes Fährlohn überfuhren, und derselbenfeilbiethen.

Jeder Floßberechtigte Unterthan soll bloß die Spe-ditionsvorrheile genießen, nie selbst handelnder Theilwerden können.

Nun verging sich die Spekulationsgierde so weit,daß jeder Baum nicht nur in den churftnstl. Waldun-gen, sondern selbst in den Unterthans - Gehölzen mir derMarksaxt von der Gerichrsobrigkcit bezeichnet, undin einem obrigkeitlichen deßwegen abgehaltenen Instru-ment aufgezeichnet werden mußte.

1788 war wieLerhohlr aller ausländischer Holzhan-del bey Koiisiskutionssirafe außer den Mauthvrdmnigs-

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