1760 war es Maxime: Es sollte aller äußerer Holz-handel ohne besondere Erlaubniß und Paß verborhenseyn, und selbst die, welche auf der Achse die gnäoigstrHolzausfuhr - Concession genieße», sollten nebst derManthrente noch eine bestimmte Snmme Ausfuhr - Con-cessions - Geld erlegen.
1764 kam das unbedingte Verboth alles auslän-dischen Holzhandels.
Es war gesetzlich, daß die Klafter Buchenholz um3^ st. in München verkauft werden müsse.
1786 schuf sich der Staat zum alleinigen Mono-polisten auf dem Lcchstrome.
Jeder Unterthan sollte sein Hvlzquaittum genau deranwesenden chnrfürstl. Commission anzeigen, selbes ge-raden Wegs der chnrfürstl. Holzgarten - Inspektion ge-gen ein bestimmtes Fährlohn überfuhren, und derselbenfeilbiethen.
Jeder Floßberechtigte Unterthan soll bloß die Spe-ditionsvorrheile genießen, nie selbst handelnder Theilwerden können.
Nun verging sich die Spekulationsgierde so weit,daß jeder Baum nicht nur in den churftnstl. Waldun-gen, sondern selbst in den Unterthans - Gehölzen mir derMarksaxt von der Gerichrsobrigkcit bezeichnet, undin einem obrigkeitlichen deßwegen abgehaltenen Instru-ment aufgezeichnet werden mußte.
1788 war wieLerhohlr aller ausländischer Holzhan-del bey Koiisiskutionssirafe außer den Mauthvrdmnigs-
ma-