I7Y2 geschah ver erste wichtige und karakteristischeZug in der Forstgesetzgcbung, da mit Beybehalt dieserForstaufncht in diesem Jahre der Abtheilung der Ge-meindswaldungen die gnädigste Ratifikation zugesagtwar.
Vor und nach dieser Periode mag nun über dieseqentscheidenden Schritt bey den ersten Landesstellen selbstlange gekampft worden seyn. Zeuge sind die wegen Ab-theilung des Freygebirgs an Romberg erlaufenen dieß- jgerichtlichen Akten. —
Nach langen gegenseitigem Kampfe siegte endlichdoch die Güte der Sache, und war zum Resultate diehöchste Erklärung erkämpft (Regierungsblatt S. 86zI. 180z) daß freye Knlrnr der Holzantheile ohne wei-tere Beschränkung oder Anweisung die einzige Grundlagezur Ordnung und Kultur bey den Waldungen sey. daßentgegen die bisherige Gemeinhe-t der Eigenthümer undHolzberechtigten nur der Keim dcö ewigen Prozesses —des Unfriedens, und der-Waldverwüstung sey.
Dieser Erklärung war 1824 die pragmatische Sank-tion aufgedrückt, und der Verkauf der kleinen Staats-waldungen auf Eigenthum anbefohlen.
cl. Forstkommerz.
Einen gleich interessanten Beleg von den verschie-denartigsten Staatssystemen geben schließlich die überdas Holzkommerz bisher erlassenen Verordnungen.
1760