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2 (1805) Gegenwärtig ueber das Gemeinschaedliche der Beybehaltung der Staatsfoerste oder sogenannten Kammeralforstregie, mit dem Detail der baierischen Kammeralforststatistik, zur Beleuchtung der Kammeralforststatistik im Allgemeinen
Entstehung
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I7Y2 geschah ver erste wichtige und karakteristischeZug in der Forstgesetzgcbung, da mit Beybehalt dieserForstaufncht in diesem Jahre der Abtheilung der Ge-meindswaldungen die gnädigste Ratifikation zugesagtwar.

Vor und nach dieser Periode mag nun über dieseqentscheidenden Schritt bey den ersten Landesstellen selbstlange gekampft worden seyn. Zeuge sind die wegen Ab-theilung des Freygebirgs an Romberg erlaufenen dieß- jgerichtlichen Akten.

Nach langen gegenseitigem Kampfe siegte endlichdoch die Güte der Sache, und war zum Resultate diehöchste Erklärung erkämpft (Regierungsblatt S. 86zI. 180z) daß freye Knlrnr der Holzantheile ohne wei-tere Beschränkung oder Anweisung die einzige Grundlagezur Ordnung und Kultur bey den Waldungen sey. daßentgegen die bisherige Gemeinhe-t der Eigenthümer undHolzberechtigten nur der Keim dcö ewigen Prozessesdes Unfriedens, und der-Waldverwüstung sey.

Dieser Erklärung war 1824 die pragmatische Sank-tion aufgedrückt, und der Verkauf der kleinen Staats-waldungen auf Eigenthum anbefohlen.

cl. Forstkommerz.

Einen gleich interessanten Beleg von den verschie-denartigsten Staatssystemen geben schließlich die überdas Holzkommerz bisher erlassenen Verordnungen.

1760