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2 (1805) Gegenwärtig ueber das Gemeinschaedliche der Beybehaltung der Staatsfoerste oder sogenannten Kammeralforstregie, mit dem Detail der baierischen Kammeralforststatistik, zur Beleuchtung der Kammeralforststatistik im Allgemeinen
Entstehung
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vatlve Jagdstellen in Erledigung kommen, so besteht dieBegutachtung des neuanzustellenden Subjekts der Hof-jagd- Intendanz zu. Wenn aber solche Jagddienste mitden Forststellen der Revicrförster, oder Forstwarter ver-einiget sind, fällt wegen der Präferenz der Forststelledie Begutachtung in den Geschäftskreis der Provinzial-Landesdireklion, und die Hvfjagd - Intendanz wird vonder neuen Anstellung deS gemeinschaftlichen Forst - undJagobediensteten in die erforderliche Kenntniß gesetzt.

8. Nur allein das Personale der Hofjägerey, undder privaten Revierjager des Leibgehäges, und der Re-vierjagdcu, stehen in Jagdsachen unter den unmittelbarren Befehlen der Hofjagd-Intendanz, und unter derspeciellen Aufsicht des Obcrjägers; jene, bey welchendie Jagdbegchung mit der Forstwirthschaftung vereini-get ist, stehen in Forst- und Jagdsachen unmittelbarunter ihren Oberförstern, durch welche auch ihre Jagd-rechnung an die Hofjagdiutendanz einzubefördern ist, wel-che sich bey etwaigen Beschwerden in Sachen des Jagd-dienstes mir den einschlägigen Forstinspeklionen in cvm-municatives Benehmen zu setzen hat.

y. Uebrigens wird sowohl für das Leibgehäge, alsdie Rescrvejagden das vorgeschlagene, neue Regulativder Schuß - und Fanggclder, dann der Wildbret- Fnhr-und Trägerldhnungen genehmigt, und der Hofjagdin-tenkan; mit ihrem Etat, und den hierauf bezüglichenVorschriften, welche für das gegenwärtige Jahr ihreAnwendung erhalten, unter heutigem mitgetheilt.

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