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2 (1805) Gegenwärtig ueber das Gemeinschaedliche der Beybehaltung der Staatsfoerste oder sogenannten Kammeralforstregie, mit dem Detail der baierischen Kammeralforststatistik, zur Beleuchtung der Kammeralforststatistik im Allgemeinen
Entstehung
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fasse, welche die einen und andern Beträge an die Hvf-jagdintendauce-Kasse, nach der bey den übrigen Hvf-stäben, und Intendanten eingeführten Form abzuliefernhat, und hiermit schon bey jenen Regiebeträgen, wel?che mittelst dreyer hierdurch erledigter Berichte vom 6tcn,und rzten Februar, und 2Zten März dieses Jahres vor-gelegt worden sind, den Anfang machen wird.

4. Die Hofjagdintendance-Kasse hat daher keineandere Einnahme mehr, als die Vesoldungö- und Re«gicsummen auö der Central-Staatskasse und den dahinzu verrechnenden Erlös aus verkauftem Wildbret; überdas Lelbgehage selbst, so wie über alles dasjenige, waszum Bedürfniß der Hofhaltung abgegeben, oder aufhöchste Anordnung verschenkt wird, hat der Oberjagerdie Material-Rechnung mit Auszeige der Kurrentpreisezu führen, welche sodann in die Jntendance-Rechnungdurchlaufend aufzunehmen ist.

Z. Alle übrigen von der bisherigen JagdamtS-Kasseerhobenen Einnahmen, sind künftig mittelbare Einnah-men der baierischen Provinzialhauptkasse.

6. Alle nicht zu dem Leibgehäge gezogene, und nichtzur Reservejagd für die Bedürfnisse der Hofhaltung be-stimmte Jagden unterliegen der allgemeinen Verpach-tungs-Bestimmung, welche ausschließend der Provin-zial-Landcsdirekrion nach den hierüber bestehenden Vor-schriften obliegt.

7. Wenn in dem Personal der Hofjagrrey, in demLeibgehäge, und in den reservirten Jagddistnktrn pri«

So ' sa-