Z§4
23.
Nachdem nunmehr der Forstlokal- und Personal-etat seine Bestimmung erhalten hat, werden solche auchnoch für den Jagdetat in Uebereinstimmung mit denorganischen Bestimmungen unserer neuen Finanzforma-tion beygefügt, wie folgt.
1. Der Zagdetat, wovon der baierischen Lanbcsdi-rektivn zur Kenntniß der darin« aufgenommenen, theilsmit den Forstdiensten kumulativen Jagd-Anstellung, undzur Herstellung der mit der Installation der Forstbedieu-steten zu verbindenden Auszeige der Jagdgränzen eineAbschrift mitgetheilt wird, bildet einen Theil des Hof«rtats, vermöge dessen die Hofjagd - Intendanz nicht mehrder provinziellen Landesdirektion, sondern unmittelbardem geheimen Finanzministerium untergeordnet ist.
2. Dieser Jagdetat zerfällt in das eigentliche Hof-jagd - Jntcndanzpersonale, in daS Hofjägcrey - Personale,in das Personal zu Begehung des Leibgehäges, mit wel-chem die von des Herrn Herzogs Wilhelm in VaiemLiebden genossenen Jagden wieder vereiniget werden,und in jenes für die Begehung der zum Dienste derHofhaltung reservirten Jagddistrikte.
z. Die auf diesen Jagdetat bewilligten Besoldun-gen, sowohl für das private Jagdpersonale, als für das-jenige Forftpersvnale, in welchem die Jagdregie mit derForstwirhschaft vereint ist, fallen, so wie die für dieJagdregie angesetzten Summen, auf die Central-Staats-
kasse.