Die Dienstesverbrechen des Forstpersonals derobern und untern Klaffe werden von einem Landes«Kommissär untersucht, von der Landesdirektion beur-theilt, und das bestimmte Gutachten hierüber zur höch-sten Stelle einbefördert.
Die Dienstvergehen des Forstpersonals der untern 'Klasse werden auf Anzeige des Oberförsters von den sForst-Jnspekrorc« untersucht, und von der Landeödi«rcktion abgeurtheilt.
Die Dienstesvergehsn des Forstpersonals der obernKlasse werden von der Landesdirektion nach Verhält-niß der Umstände entweder durch ein Mitglied der ein-schlägigen Sektion, oder durch Übertragung auf einenLandes-Kommissar untersucht, und die dießfallffgenBeurtheilungen der höchsten Stelle zur Bestätigung vor»gelegt.
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Nach vollendetem Jnstallationsgeschäste soll diebereits an den meisten Orten in den älteren Staats-rvaldungen eingeleitete Puciftkation von Inspektion zuInspektion aufgenommen werden.
Zu diesem Ende, und zur unpartheyischen, undschleunigen Behandlung dieses Geschäfts ist den einschlä-gigen Justizbeamten die Untersuchung der Rechtstitcl derEingefbrsteten unter Zuziehung der Forst- und Rentbesamten zu übertragen, welche sodann in unbestrittenenFällen über die Fftirung des gültigen Holzrechtes das
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