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2 (1805) Gegenwärtig ueber das Gemeinschaedliche der Beybehaltung der Staatsfoerste oder sogenannten Kammeralforstregie, mit dem Detail der baierischen Kammeralforststatistik, zur Beleuchtung der Kammeralforststatistik im Allgemeinen
Entstehung
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stellen unvereinbaren bürgerlichen Gewerbe zugleich ge-widmet haben, so ist diesen die Bedingung aufzulegen,sich entweder jenes Gewerbes, oder aber der ihnen zu-gedachten Stelle zu begeben..

Eben so wenig soll dem aktiven Forsipersonale ge-stattet seyn, künftig bey eintretenden Jaadvcrpachtun-gen, oder sonst die Jagddienste von Privaten in- oderaußer ihren Revieren zu übernehmen.

Ein landwirthschaftlicher Gutsbetrieb wird demForstpersonale nur in einem solchen Grade gestattet,durch welchen den einschlägigen Dienstesverrichtnngenkein Eintrag geschieht.

Die hierunter betheiligteu Individuen werden da-her der speziellen Aufmerksamkeit ihrer Inspektoren über-geben, welche in jenen einzelnen Fällen, wo die Pflich-ten des Amtes den Sorgen des Privateigenthums un-tergeordnet werden, die Anzeige zu dem Ende zu erstat-ten haben, damit solche Individuen angehalten werdenkbnnen, entweder zu einem gänzlichen Uebcrtritte in dieKlasse der Landwirthe sich zu bestimmen, oder durchAbgeltung des übermäßigen Gntstheiles auf dem Wegedes Verkaufes, oder der Verpachtung mit den Forde-rungen deS Dienstes sich in Verhältniß zu setzen.

ib.

An Beziehung auf Dienstverbrechen, und Dienst-vergehen des Forstpersonals wird folgendes festgesetzt:

Die