bindlichkeit überlassen, seiner vorgesetzten Inspektion dieAnzeige, und die Motiven der Versetzung vorzulegen.
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In Beziehung auf den Rang dsr in die obere Klaffegesetzten Forstbedienten, wird zu Vermeidung aller Kolli,ssonen näher bestimmt, daß die Forst-Inspektoren denLandes - Kommissarien, die Taxatoren» und Oberförsterden obern Rentbeamten gleichgestellt, und in Kumulativ-Geschäften nach dem Dienstalrer gereihel werden sollen.
Die Muster der diesem Range angemessenen Uni«formirung werden besonders nachfolgen.
14.
Da schon in dem Organksations-Rescripte über dieForstschule im X. Artikel zren Absätze die sämmtliche»Feststellen deS Landes als ein stufenwsiscr Preis derauf den vorgeschriebenen Wegen erworbenen Forstbil,düng erklärt worden sind, so wird diesem gemäß fest-gesetzt, daß künftig nach den bey den übrigen Civilstel-len bestehenden Vorschriften, auch in dem Forstwesenjede neue Anstellung mir dem untersten Dienstgrade be,ginnen, und jede Wiederbesetzung einer aufgehende»Stelle nur durch das würdigste Subjekt der unmittel-bar darangränzenden Klasse geschehen solle.
15.
Da sich unter den angestellten Nevierförstern eini-ge befinden, welche sich bisher einem mit diesen Dienstes-
stel-