zugleich nach den in diesem Rescripte enthaltenen Ab.weichn-gen zu rektifiziern ist, in Vollzug gesetzt werden.
rr.
Alles dasjenige Forstpersonal der neu errichtetensieben Forstinspektionen, welches nunmehr theils seineneue Ernennung, theils seine Bestätigung, oder Be-förderung erhalten hat, tritt mit dem ersten April die-ses Jahres in die im XII. Artikel des unterm 7ten Ok-tober vorigen Jahres ergangenen Organisations-Re-scriptö regulirte Besoldung dergestalt ein, daß demje-nigen Individuum, welches nach rektifizirter Faßionvormahls etwa einen Mchrbezug genossen hat, dieser alsein außerordentlicher Geldbezug berechnet, und lebens-länglich belassen wird.
12 .
Die Nomination der in dem gegenwärtigen Re-scripte nur der Anzahl nach bestimmten Forstgehilfenwird der baierischcn Landesdirektivn dergestalten über-tragen, daß die Wahl derselben vorzüglich auf ausge-tretene Forstschüler, vormahlige Scharfschützen, undbrauchbare Quieszentcn gerichtet werden solle.
Die Forstgehilfcn der Forst-Inspektoren sollen aus-schließend aus der Klasse der Forst-Eleven genommenwerden.
Eine Versetzung der Forstgehilfen wird einem je-den Oberförster in seinem Bezirke, jedoch mit der Ver-bind-