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2 (1805) Gegenwärtig ueber das Gemeinschaedliche der Beybehaltung der Staatsfoerste oder sogenannten Kammeralforstregie, mit dem Detail der baierischen Kammeralforststatistik, zur Beleuchtung der Kammeralforststatistik im Allgemeinen
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Lokalumständen nothwendig, wobey vorzüglich dasjenige,was in dem Rescripte vvm ü. May iZog wegen derkünftigen Bewirthschaftung der Salinen - Waldungen so-wohl , als auch insbesondere wegen der fernerhin beste-henden Verbindung des Salinen-Waldwesens mit derSalinen-Administration verfügt worden, zum Grundegelegt, und überhaupt alle jene Vorschriften, die zurBeförderung des für die Salinen so wichtigen Forst-haushaltes dienen, berücksichtiget werden müssen. Wirsehen daher der baldigen Einsendung dieser Entwürfeentgegen.

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Unsere baierifche Landesdirektion hat nach Empfangdieses Rescripts unverzüglich die Installation des hierinnominirten Personals in die daselbst bezeichnete Lokalität,wobey zu bemerken ist, daß der den Oberfdrstereyen,Forstrevieren, und Forstwärtereyen gegebene Name, zu-gleich den Wohnort deö einschlägigen Personals bestim-me, und in die im organischen Rescripte vom 7. Ok-tober vorigen Jahres im allgemeinen angegebene Ge-schäfts - Funktionen, und Pflichten, so wie die gleichzei-tige Ausweisung des hierdurch ausser Aktivität gesetztenPersonals vornehmen zu lassen.

Diese Installation soll zur Gleichförmigkeit derGeschäftsbehandlung durch den Landesdirekkions-RathSchilcher, welcher mit wohlgefälliger Sach- undOrtSkenntniß diesen Gegenstand bearbeitet hat, nachAnleitung der dießfallsigen Situations - Karte, welche

zu-