I
Das gestimmte Forstwesen aller Provinzen steht un-ter der obersten Leitung Unseres geheimen Finanz-W-yisteriums,
H.
Für das Forstwesen einer jeden einzelnen Provinzist nach den Verhältnissen des Umfanges, und der Wich-tigkeit in der Provinzral-Landesdirektion entweder eineeigene Sektion, vhex NM ein. besonderer Referent, an-geordnet.
III.
Die Waldungen einer jeden Provinz werden in lo-kaler Beziehung in Inspektionen; diese in Oberfbrsie-xeyen; nnd diese in Forstreviere abgetheilet,
IV.
Das Dienstpersonale des Forstwesens zerfällt:i) in Forst - Inspektoren.
Für eine jede Inspektion wird ein Forst-TaratorAufgestellt, ,
2) In Oberförster.
Z) In Aevicrförster.
Einem jeden Forstinspektor und Oberförster werde»zwey Forstgehilfen; und einem jeden Revierforster einervdor zwey Forstgehilfen oder ein Forstwärter beygegeben.
V.