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2 (1805) Gegenwärtig ueber das Gemeinschaedliche der Beybehaltung der Staatsfoerste oder sogenannten Kammeralforstregie, mit dem Detail der baierischen Kammeralforststatistik, zur Beleuchtung der Kammeralforststatistik im Allgemeinen
Entstehung
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I

Das gestimmte Forstwesen aller Provinzen steht un-ter der obersten Leitung Unseres geheimen Finanz-W-yisteriums,

H.

Für das Forstwesen einer jeden einzelnen Provinzist nach den Verhältnissen des Umfanges, und der Wich-tigkeit in der Provinzral-Landesdirektion entweder eineeigene Sektion, vhex NM ein. besonderer Referent, an-geordnet.

III.

Die Waldungen einer jeden Provinz werden in lo-kaler Beziehung in Inspektionen; diese in Oberfbrsie-xeyen; nnd diese in Forstreviere abgetheilet,

IV.

Das Dienstpersonale des Forstwesens zerfällt:i) in Forst - Inspektoren.

Für eine jede Inspektion wird ein Forst-TaratorAufgestellt, ,

2) In Oberförster.

Z) In Aevicrförster.

Einem jeden Forstinspektor und Oberförster werde»zwey Forstgehilfen; und einem jeden Revierforster einervdor zwey Forstgehilfen oder ein Forstwärter beygegeben.

V.