Höchst - landesherrliche Verordnung.
(Die Organisation des Forstwesens betreffend-)
Max. Joseph, Churfürst rc.
A)ey der allgemeinen Organisation der sämmtlichenVerwaltungstheile haben Wir bisher jenem des Forst-wesens seine besondere und zusammenhängende Bestim-mung vorbehalten.
In Erwägung des wichtigen Zweckes der Forstver-fafsung, welcher in einer solchen Erhaltung, Verbesse-rung und Benützung der Waldungen bestehet, worausmit dem möglichst kleinsten Kostenaufwande der mög-lich, größte nachhaltige Material- und verhaltnißmäßigePekunial-Ertrag hervorgehet, — und in Erwägungder zn diesem Zwecke führenden Mittel, welche sich aufdrey Hauptthcile, nämlich auf eine scientifische, und be-stimmungsmäßige Bildung des forstmännischen Perso-nales ; auf eine» zusammenwirkenden Organismus dermit der Direktion und Erekution bekleideten Stellen; —und anf die, diesen Stellen nothwendigen wissenschaft-lichen und wirthschaftlichen Instrnktionen, zurückbrin-gen lassen; haben Wir auf einem, in der geheimenSraatskonferenz UnS hierüber erstatteten ausführlichenVortrag folgende organische Gesetze aufgestellt, nachwelchen die Forstcinrichtnng in den sämmtlichen Pro-vinzen Unsers churpfalzbaierischen Staates gleichförmigrealisict werden soll.
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