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2 (1805) Gegenwärtig ueber das Gemeinschaedliche der Beybehaltung der Staatsfoerste oder sogenannten Kammeralforstregie, mit dem Detail der baierischen Kammeralforststatistik, zur Beleuchtung der Kammeralforststatistik im Allgemeinen
Entstehung
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505
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Höchst - landesherrliche Verordnung.

(Die Organisation des Forstwesens betreffend-)

Max. Joseph, Churfürst rc.

A)ey der allgemeinen Organisation der sämmtlichenVerwaltungstheile haben Wir bisher jenem des Forst-wesens seine besondere und zusammenhängende Bestim-mung vorbehalten.

In Erwägung des wichtigen Zweckes der Forstver-fafsung, welcher in einer solchen Erhaltung, Verbesse-rung und Benützung der Waldungen bestehet, worausmit dem möglichst kleinsten Kostenaufwande der mög-lich, größte nachhaltige Material- und verhaltnißmäßigePekunial-Ertrag hervorgehet, und in Erwägungder zn diesem Zwecke führenden Mittel, welche sich aufdrey Hauptthcile, nämlich auf eine scientifische, und be-stimmungsmäßige Bildung des forstmännischen Perso-nales ; auf eine» zusammenwirkenden Organismus dermit der Direktion und Erekution bekleideten Stellen;und anf die, diesen Stellen nothwendigen wissenschaft-lichen und wirthschaftlichen Instrnktionen, zurückbrin-gen lassen; haben Wir auf einem, in der geheimenSraatskonferenz UnS hierüber erstatteten ausführlichenVortrag folgende organische Gesetze aufgestellt, nachwelchen die Forstcinrichtnng in den sämmtlichen Pro-vinzen Unsers churpfalzbaierischen Staates gleichförmigrealisict werden soll.

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