gierung ausgesprochen das große Wort: ReineForstregje mehr! Da sie durchaus gemeinschäd-
lich
stens dreyjährigen Terminen, und in den besondersauszureisenden der mindern Beschädigung ausgesetz-ten Distrikten nach dem Beyspiele der in der frän-kischen Provinz bereits angenommeneu Modalität,und mit spezieller Hinsicht auf die Waldgegenden,und Alpenlokalitäken des Landes verfahren werden.
7) Auf die oben Nro. 5 bemerkte Weise solle es auchmit den ferner nicht mehr zulässigen Weidenschafte»gehalten werden, welche in einigen Gegenden desLandes auf wirklich kultivirten zweymahligen Wiesenwährend ihrer Fruktifikativn noch ausgeübet wordensind.
8) Da diese Bestimmungen die Aufnahme der Landes-kultur allein zum Zwecke haben, und als Ergänzungder schon bestehenden Landeskulturgesetze anzusehensind; so verordnen Wir auch, daß alle entstehendeDifferenzen und Streitigkeiten über die Ablesung die,ser Servituten, dann ob, wie und nach welchem Maß-stabe sie entschädiget werden sollen, wenn darüberkeine Ausgleichung möglich wäre, von den Gerichts-stellen und Landesdirektivnen, als verordneten Rechts-instanzen in Kulturssachen entschieden, bey Forstser-vituten aber das Gutachten eines fprstverständigenTechnikers jederzeit erhvhlet, und z» den Akten ge-