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2 (1805) Gegenwärtig ueber das Gemeinschaedliche der Beybehaltung der Staatsfoerste oder sogenannten Kammeralforstregie, mit dem Detail der baierischen Kammeralforststatistik, zur Beleuchtung der Kammeralforststatistik im Allgemeinen
Entstehung
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Vorrede.

ncn raubte, und worüber Land und Leute so hau

in Fesseln schmachteten; schon hat es die Re-

gie.-

Abgabe als Bodenzins auf den surrvgirtcn Grundund Boden übertragen werden.

4) Würde sich ein Widerspruch über die Quantitätder Holzberechtigung ergeben, und diese nicht schonbestimmt seyn, so ist sie durch den Durchschnitt derHolzabgabe von den letzten zchen Jahren auszumit,teln.

5 ) Weidcnschaftcn in den Wäldern, und Laubreche»,oder Streusammeln sollen den Waldcigenthümer inder freyen Disposition und Benützung nicht verhin-dern, und bey ihrer gänzlichen Entfernung nur als-dann eine» Entschädigungsanspruch, nicht aber aufGrund und Boden, begründen können, wenn sie »achdem Kultur - Mandate vom 26. May 1775 nicht aufbloßem Herkommen, Präscription und darauf ge-gründete Titel, sondern auf ausdrücklicher speziellerKvnzeßivn oder Vertragen mit dem WaldelgeiW-mer beruhen.

6) Bey dieser Entfernung der Weidenschaften, dan»des Laub- und Streusammelns aus den Wälder»solle, um den zu schnellen Uebergang in wirthschaft-lichcr Hinsicht zu vermeiden, successive verfahre»,und etwa unter einer letzten Bewilligung von höch-stens