Vorrede.
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Wäldern die natürliche Freyheit wiedergegeben,-ic nur die Iagdlyranney seit Jahrhunderten ihr
nen
nicht enthalten, und überzeugt von der Unzulänglichkeitder bisherige» Forstpvlizeygesttze, und von der Nothwen-digkeit durch gesetzliche Verfügungen den Weg zur Lblcdi-guug, und zur Befreyung des fruchtbringenden Eigen-thums zu bahnen, sie dadurch möglich zu machen, und zubefördern, folgende Verordnung beschlossen:
1) Bey Wäldern und Försten solle sowvbl der Eigen-thümer, als der Holzderechtigte befugt seyn, aufdie Ablösung und Abtheilung des gemeinschaftliche»Genusses zu dringen.
2) Die Abfindung dieser Holzberechtigungen soll in ei-nem, wie in dem andern Falle in Grund und Bode»geschehen, und dadey zum Maßstabe angenommenwerden, daß bey einem Walde im guten Zustandefür eine Klafter der Berechtigung ein, im mittel-mäßigen andeechalbe und im schlechten Zustandezwey Tagwerke mit gehöriger Rücksicht auf eine de»Interessenten vvrtheilhafte Zurundung für den Holz.berechtigten abgeschieden werden solle».
3) Wenn die Holzberechtigten für ihre Holzrechte eineAbgabe zu entrichten verbunden waren, so soll diese
Ab.