ster beschreiben, und verfassen, und uns Vormünderalsbalden nach beschehener Zerichtung, unter seiner undeines andern ehrlichen Mannes Förtigung, solche Ver,zeichniße folgen lassen.
Da nun er unser Pflegsohn, wann er zur Vvgt-barkeit und Regierung seiner Herrschaft kömmt, er-nannte Hüten zu seinem eigenen Nutz und Gebrauch(doch anderst nicht) wiederum an sich wenden, undlösen wollt, des solle er gegen Bezahlung, und Erle»digung alles, und jedes Vau-Koste», so viel dessenzur Abführung in erster Instanz aufgelofen, vermvgder übergebenen Verzeichniß, auch Wiederergänzung dervierhundert Gulden Kaufsumma, und zehen KronenLeykauf Recht, und Fueg haben, aber ohne Erstattungdesselben soll er Poschinger, seine Erben und Nach-kommen, solcher Hüten, unentsetzet seyn, sondern sichdabey als ihren Erbgerechtigkeiten zu erhalten, dienach ihrer Nothdurft gebrauchen, und deren abzetret-ten nicht schuldig seyn, so lang, und viel bis ihnenin dem allen ein völlige Ausrichtung und Bezahlungbeschehen (doch soll gedachte Wiedererlösung in dennächsten io Jahren von der Zeit an gerechnet dergedacht Herr zum Degenberg seine Vogtbarkeit erraicht,seine Herrschaften, und Güter selbs ersessen, und ein-händig hat, beschehen) und soll ihm Poschinger, oderseinen Erben diese Ablösung, so man die vbgehörter-maffen thun, und fürnehmen würde, zwey Jahr zu-vor , damit sie ihr Haus haben, und Unterhaltungin Untcrweg, und an Schaden anschicken künten auf-
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