erlassenen Instruktion bey der Deputation des Land-kulturwesens :
Sie besorgt die ganze Forstpolizey nach In-halt der Forstordnung und der übrigen darüberbestehenden Landesverordnungcn über alle Ge-meinds- und privatwaldungcn ohne Unterschied;hiezu gehören auch die Gemeinwaldsverthei-lungcn rc.
Die Absonderung der Forstpolizey von den Ju-stitzkollegien, und die getrennte Behandlung derselbe»besteht also schon seit der ersten Forstordnung, die ininehrcrn Artikeln von 72 bis 8r klar verordnet/ daßbey allen übrigen ständischen/ RIoster- Rtrchen-privat- und Gemeindewaldungcn die nämlicheBeschränkung und L>rdNung statt haben soll;und es liegt hell am Tage, daß auch diese Purifika-tionen als bloße Resultate der bisherigen Forstordnungenmit allen übrigen Kultnrgegenstanden der General - Lan-desdirektivn zur Untersuchung und Verbescheidung zustehen, wie sie sich auch schon seit ihrer Entstehungim wirklichen Besitze hiervon befindet.
So waren nun alle die Fragen beantwortet, welchesich über die Purifikationen der Waldungen ergebenhaben; die weiteren Resultate über das Forstwesen imAllgemeinen folgen im zweyten und dritten Hefte.