an Brenn-Bau-und Werkholz im herr-schaftlichen Walde."
In den nenern Zeiten, da man ans die Wälderernstlicher Bedacht nahm, ergaben sich daher sowohlbey den Staats- als ständischen Waldungen die mei-sten Prozesse über das Eigenthum der Wälder, weildergleichen Guts- und Waldbeschreibnngen nur eineGemeinschaft des Holzbezuges ausdrücken, und daendlich durch diesen ganz unbestimmten Holzbezug,wovon oben die Rede war, die Wälder immer mehrgelichtet wurden, auch das Holz hierdurch einigen Wertherhielt, sann man auf Bestimmung des HolzbezngeSfür jeden einzelnen Theilhaber.
Seit der allgemeinen Forstkommisson in den fünf-ziger Jahren unter Kosteletzky wurde sowohl die O.uan,tität als Qualität des Holzes, welches die Untertha-nen aus den Staatswaldungen zu beziehen hatten, fest-gesetzt, und von dieser Zeit an die Summen öfternoch vermindert. Einige Stände haben hierinn dasBeyspiel der churfürstl. Forstdireklionen nachgeahmt;ander» glückte es aber weniger; manche mußten aufdem Justitzwege langwierige Prozesse, die großentheilSnoch bis zur Stunde dauern, durchstreiten, und sohaben dann die Justitzdikasterien den jährlichen Holz-bezug theils für die Herrschaft, theilö für die einzelenUnterrhane» bestimmt : bey andern ständischen Wal-dungen herrschen aber auch noch oft die alten dunkelnGemeinheitöverhaltniffe.
Die