Vorschübe durchgesetzt wurde, und daß manche Standein Behandlung ihrer Waldungen dem Beyspiele derKammerwaldungen folgten, sich über die Purifikatio-nen mit den Umerthanen verglichen, manche wirklichdamit im Begriffe stehen, auch mehrere Umerthanenbereits selbst diese Abscheidungen verlangen, und also,der sehr reife und dringende Zeitpunkt vorhanden ist,hier eine gesetzliche Richtschnur zu bestimmen. — Dieeben ausgestellte Forsigeschichte und die schon erfolg-ten Purifikationen werden uns ganz leicht und natür-lich darauf hinführen, weil die übrigen Waldungengleiche Gestalt und Eigenschaften mit den Staatswal,düngen haben. — Diese Waldungen des Landes sindnoch die sogenannten ständischen, Riechen- oder mildenStiftungs-, Gemeinde- oder privat - und Unter-thans-Waldungen. In welchem Zustande befinden siesich aber? Die Privat- und Unterthaus - Waldungenhaben ganz das Gepräge des Privateigenthums, wieFelder und Wiesen; man erblickt in jenen Gegenden,wo das Hol; schon einen hdhern Werth erlangte, selbstkünstliche Kultur an ihnen, sie sind überhaupt, we-niger mißdaudelt und besser gepflegt, und sehen nochunter allen, selbst die Staatswaldungen mit einge-rechnet, am besten aus. —-
Die Gemeindewaldungen sind unstreitig im jäm-merlichsten Zustande; ohne Eigenthum, ohne Aufsichtwaren sie bloß der Willkühr und wilden Habsucht derGemeinde - Glieder, oder wohl gar ganzer Gegendenüberlasten, wo Jeder bloß Nutzen suchte und Niemand
pfleg-