hen, und folgende Abänderung damit getroffen: „sosollen hinfüro/ (heißt es bl. 7.) sowohl die Holz-schläg als jene L>rt, wo junges Gehölz anfliegt,oder von den Grundherren Waldungen angelegtwerden, ohne Unterschied, ob alldort schon vordiesem Holz gestanden ist, oder nicht, mit demViehtrieb über die ausgestellten Schab oder Lin«fang so lang verschont bleiben, bis gleichwohldie Gipfel des jungen Anflugs dem Vieh ausdem Maul gewachsen, sohin von dem Trieb keinHolzschaden mehr zu besorgen ist."
So erging gleichfalls 176z eine umständliche Ver»ordnung über das so schädliche Streurechen. Es wurdedadurch unschädlich gemacht, daß man es auf einebestimmte Zeit, gewisse Art und nur auf jene Ortebeschränkte, wo der Holzwuchs nicht zu leiden hat.In, nähmlichen Jahre erschien auch eine Pechlerord-nung. Im Jahre 1764 wurde alle Holzausfuhr ver,bothen, eigene Holz »Legstätten und Märkte angeord-net, wodurch die 2 churfürstlichen Holzgarten, dereine zu Lechhausen und der andere zu Rheinhausen,entstanden, — eine Einrichtung, welche den ganzenLaierischen Holzhandel der Staatsregie, oder vielmehrgewissen Personen einspielte.
Unterm y. Mär; 1768 erhielt die Hofkammer eineeigene Deputation für das Forstwesen, welche dasweitläufige Mandat vom Z. May 1770 zur Weltbrachte, das im Allgemeinen auf bessere Holzkulrur,
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