such noch viel über Abnahme der Eichen und der Mastgeklagt, und daher auf eifrige Nachpflanzung gedrungen.
Mit Anfang der zweyten Hälfte des i7ten Jahr-hunderts kommt nichts weiter vor, als daß hier derRentmeisterische Umritt durch seine Instruktion von1669 wirklich eine Abscheidung der Polizey von derJustitz auch in der Person zum Zweck hatte; daherenthält Art. zz. „ Die Forst - und Holz - Ordnungsoll er Rentmeister genau halten, insonderheitdas Eichholz und der Obstbaume, damit selbenicht abgehen, sondern nachgepflanzt werden,beobachten, und wo die Beamte überfüllt sind,das Uebermaß einziehen."
Die verschiedenen Beschwerden im Bau - Polizey«und Forstwesen brachten aber auch für diese Gegen,stände eine eigene Oberdirektion — daS Generallandes»bau - Direktorium von — zu Stande. Ihmwurde wörtlich alles, was zur Ronfervirung derForst und Gehölz vorträg- und nützlich seynkann, oder mag, jedoch mit Vorbehalt und Be-nehmung eines jeden Standes Rechten und Ge-rechtsambe, oder alten Herkommens und Anwei-sung der Forstordnung übertragen.
Diese Stelle zeigte sich Anfangs sehr thätig, vor-züglich darin, daß sie den Exzessen, Veruntreuungenund der Tiranney der Jäger Einhalt thun wollte; sieverboth alle Holzausfuhr, ausser Landes, und suchte
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