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[1,1] (1804) Gegenwärtig über ihre Purifikationen, sammt der Geschichte des Forstwesens im Allgemeinen, vorzüglich in Baiern
Entstehung
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wohner ihre Freyheit nicht nehmen lassen, und keinEigenthumsrecht auf die Wälder einraumen wollten.Doch liegt in diesem Zeitpunkte von 1616 die wich»tigste Epoche für die baierische Landesverfassung. Wirhaben oben gehört , wie die römischen Rechte und ihreAnhänger alle Staaten überschwemmten, und allesnach diesen Rechten umzufvrmen suchten. Dieß gab dennzu vielen Reibungen Anlaß, und brachte endlich Aus-scheidungen über die echten Rechts- und Staatsver«haltnisse, über Jusiitz und Polizei) hervor, worüberuns die baierische» Landrechte und Polizeyorduungenvon 1616 wahre Meisterstücke liefern, die auch nochheut zu Tage die Grundlagen unserer Verfassung sind.Wir finden darin zum erstenmahl Gesetze, die auf diePrivatrechte der Glieder eines Staates, auf bloßesMein und Dein Bezug haben, das ist, die Land-rechte, und die hierzu nöthige Prozeßordnung. Hier-auf folgt ganz abgesondert das Politische des Staats,oder das Staatsrechtliche, die erklärte Landcsfrcy-heit, und die polizeyordnung, welche sich zuerstmit dem Allgemeinen, dann mit dem Forst - undendlich auch mit dem Jagdwesen befassen, und so«rgiebt sich der natürliche Uebergang zur letzten Ru-brik des Polizeywesens, zu de» großen Uebertretungender natürlichen und Polizeyordnung, zu den Verbrechen,zur Malefizordnung.

Ein einziger Fehler, der bis auf diese Stunde nochso viele Nachwehen zurückließ, blieb noch, daß zwarhier die Sachen ganz geeignet abgeschieden werde»,

aber