der Wälder der Kultur ein immer weiteres Feld zueiöffnen. Ein wilder Lärm über Verwüstung der Wäl-der erhob sich nun von allen Seiten. Man bemühtesich den Waldbann stets mehr und mehr zu erweitern,und so kam endlich das Holz, das bisher wie rescommunis et nullius angesehen war, in einigen Werth;und die Jagd war es, die unter dem Schutze der rö-mischen Gesetze die ersten Forstordnungen zu Tage för-derte. Zur Jagd und zur Bannigmachung der Wäl-der waren Aufseher nöthig; zugleich durfte man bey soeiner Bannigmachung mit den Bewohnern der Gegendnicht zu grell verfahren; man ließ ihnen daher gewisseWaldbenützungen, wofür sie auch nach und nach etwasentrichteten, und hieraus entsprangen die Forstaufsich-ren und Waldnutzungen, oder Förster und Forsirechtler.
Aus diesem, was bereits gesagt worden ist, sehenwir, daß Vaiern mit andern kultivirten Staaten Eu-ropas beinahe gleichen Schritt hielt.
Das Landrecht von 1616 zeigt uns daher noch ei-nen eigenen Titel über Bannigmachung eines -Hol-zes, und Baron Schmid kommentirt darauf: (S-Tit.2z. srr. i. des Landrechts, und B. Schmid n. Z.)8i guserss, gnse Iiusus rei utilltss iir, ue xroxrillsriculus pvne-erur cls fürs i^lvsrum bsnnirsrum (derBannhölzer) cum kamen alias i'stis clsrum tic, guoänemo in posselllone, vel gnstl juris im rurbsri «lebest?rechonclemns vix slism csussm ssügnsri poile, gusnistuoll Lereniilimur Isgislawr es, guse » mssoribu?
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