Nur von sZris, selten von xrari« sprechen die er-sten Urkunden bey den Besitzungen; Holz oder Forstwurde nur gemeinhin genannt, wodurch also
noch kein Eigenthum bezeichnet wird. Weide und Waldwaren damahls noch kein besonderes Eigenthum; sie ge-hörten bloß zum allgemeinen Eigenthum der Gegend,der Nauen, nachhin des Staats: doch unterschied sich dieWeide oft dadurch, daß man nur die nähern, licht ge-wordenen Plätze des Waldes Weide nannte ohne dochdie Weidenschaft selbst in dem daranstvssendcn Waldeaufzugebcn.
Daher heißt cs auch in der Geschichte der deut,schen Landwirthschaft, von Karl Gottlieb Anton i.TH.S. 68- „Bey jener ersten Vertheilung der Grund-stücke war nur artbares Land, Feld und Wiese be-stimmt, und in Gränzen gebracht worden; nicht sodie Waldungen, entweder darum nicht, weil sie keine»Werth hatten, niemand ausschließlichen Besitz verlang-te, oder weil ihre Ausgcbreitheit keine Gränzziehungerlaubte, oder weil man es für nbthig hielt, sie alsGemeingut vorzubehaltcn, und s» war Deutschland,und selbst Frankreich vor Karl dem Großen noch vollvon Wäldern rc." — Wie Tcurschland zur Zeit aussah,als es den Römern bekannt wurde, ist auS den gräß-lichen Zügen, mit welchen es Tacitus schildert, zurGenüge bekannt.*)
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*) Ouis nuc ^.srics relicts 6errn»nirim peterec, in,tormem terris. nt'persm coelo, krillein cuicu nlpsvi».
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