Keiner der von Mir instituirteu llielsi-l^ommiss Luccessionfähig seyn solle, welcher nicht der Mahren ollein Seelig-nuichenden Kömisch-Gatholische» Kslizion zngethan ist; Alsosetze nnd ordne Ich, daß zum fahl einer anß meinen Grbenund künftigen ?iäsi-LKmmiss-Inhabern Aiänn- oder Meib-lichen Geschlechts dcme oder denen vernwg gegenwertigerDisposition die Luccsssion l?öllig oder zum theill gebührete,von offterwehnten (katholischen Glarllx'n, wie denselben ichaniezo nach der Lehr Lluisti und Korschreibnng des ^pnsto-lisoben Stuhls proütire, abtriunig, uud einer andern Religion,(welches der allerhöchste Gott gnädigst verhüetteu wolle)däeypstichtig wurde, dem oder deueuselben alle hierinuen ge-mainte, anß dieser bäcleicomissciusetzung sowohl, als außeinem andern, etwa erdenklichen titui vorschützend oder ge-bührende Lrbnehmung, prasro^ativ und bixspectan^ allerdingsentzogen, und noch weithers elisponiret haben, daß wann einsolcher oder solche die ?ossession uud döesitzthumb Meinesbälleicoinnnss oder eines hierzne gehörigen Stuekhs würeklichangetretten hette, demselben alsobald nach seinein oder ihrenabfahl die ?ossess benohinen und entzogen, auch diese ent-weder auf seine oder ihre Kinder, da Sie der Kpostasüwnicht anhängig, sondern den? wahren Kömisch-^postoliscb-Gatholischen Glauben zuegethan wären, oder andere Ihrevon Mir und Meiner clesLenctenx herstahmende nechste M'-freundte cum omni jure clsvolviret werden solle.
verners will Ich auch geordnet haben, daß derjenige,so sich Meines llicleicommiss theillhafftig zu macheu verlanget,nicht allein Selbst ietzt proinittirter Massen die Kömisob-Ln-tboliscbs Kelichon protiüren, sondern auch sich mit Keineranderen als ietzt gemelter KeliZion zugethanen k)ama in ehe-liche verlöbnuß einlassen solle, also daß wem Lincr vonAunnen Söhnen, Männ- oder Meiblichen Osscsuclsnten undküufftigen Luccsssorsn solches nicht beobachten, sondern sichmit einer Unkatholischeu, Galvinischen, oder Keturmirt- oderdlugspurgerischen Lcmksssicm, oder einer andern von der