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Amt zu verkaufen. Du ich nun dies ohne meinen totalenRuin zu befördern nicht thun können, so bat der Rammer-Anwuld, nachdem ich bereits, laut Anlage sub. uuuo s?2swegen dieser Güter zur Huldigung admittiert worden, auchsolche nachhero viele Jahre besessen, durch einen zu-dringlichen Prozeß mich dahin obligiren wollen, ex prss-tenso jure protimissos solche abzutreten und hat er zugleichmeine sutores, die von Lilienström, eines Lehusehlersbeschuldigen wollen, welcher darin bestehen soll, daß siemmo s?2s nicht selbst gehuldigt, da sie doch zu der Zeit inder Gefangenschast, theils in den äußersten Grenzen desKönigreichs Schweden sich befunden und von dem teriuinoder Huldigung keine notice bekommen, auch sich darum zubekümmern keine Ursache gehabt, weil sie mir bereits mwos720 ihr Lehnrecht oediret hatten, ich aber wie vorgedacht,zur Huldigung admittiret worden bin, Nun bin ich zwardurch die votu pturürm der Rgl. Regierung, nachher durchdas in Rerlin abgestattete commissorialische Gutachten vondieser fiskalischen Aotion absolviret, welches durch die mitAusgange vorigen pahres publizierte auswärtige Urtheilbestätigt worden ist. Allein ich habe die Relehnung nochnicht erhalten. Ich beziehe mich dieserhalb aus die bei derRgl. Regierung verhandelte ^.cts sub rubra des Domänen-raths Lad ewig: die von Lilienström und mich inpuncto pruetsnsae cuclucitutis der Dogelsangschen Güter, mitalleruuterthänigster Ritte, bei Gelegenheit der jetzigen Landes-huldigung mich mit diesen von denen von Lilienströmerkauften Güter» allergnädigst zu investiren."
Gs fand also ein Prozeß des Fiskus statt gegen vonGnckevort bez. die von Lilienström aus zweifachemGrunde, ex ksloniu und ex jure protirniseos, nach dessenglücklichem Ausgange der Staat zur Ginziehung eines ver-fallenen Lehns berechtigt gewesen wäre. Aber der Prozeßwar für den Staat nahezu aussichtslos. Dieser Anschauunggibt auch ein Rericht der pommerschen Regierung und Lehns-