gehören. Für das österreichische Geschlecht ist der Zusammen-hang mit dem Kardinal bvilhelm und der Äbtissin nie be-zweifelt worden, hierdurch aber werden wir darauf hin-gewiesen, daß zwischen demselben Kardinal kvilhelm und der-selben Äbtissin eine Beziehung zu der brandenburg-pommer-schen Liuie des von Gnckcv ortscheu Geschlechtes vorhan-den gewesen sein muß.
I. Die österreichische Fidei kommissarische Primo-ge nitur d isp o s i ti o n der Herrschaft Grave n egg schließtLab 3 ich. Anhang) „sowohl (Uber- als unterstämmige bc-freundte von der Fidei-Gominiß-chuccession" aus und sprichtihnen das munuL tutelse über Kinder des Inhabers desFideikommißes, „dero pvLteiituet und Rachköhmlinge außgewissen Ursachen" ab, soweit sie nicht »eibesnachkommen desStifters sind, lvir erfahren hierdurch, daß zur Zeit der Aus-stellung des Fideikommißes, s. Dezember s70Z ober- unduntcrstänimigc verwandte vorhanden waren. Der Znhaberdes Fideikommißes will aber anscheinend nichts von ihnenwissen, deshalb schließt er sie vom Fideikommiß aus alsGrben und spricht ihnen das vormundschaftsrecht über seineKinder und Nachkommen ab. Diesen merkwürdigen, „ausgewissen Ursachen" getroffenen Nestimmungen muß jedochein tieferer Kern zu Grunde liegen, der nach Ansicht desGrafen B reuner - G n ckev oe rt, und das sicher mit Recht,wie aus zahlreichen anderen Bestimmungen des Fideikommißeshervorgeht, in denen die Buccession an die Zugehörigkeitzum katholischen Glauben gebunden wird, in der konfessionellenVerschiedenheit der österreichischen v. Gnckevoerts mit densogenannten „ober- und unterstämmigen Befrenndten" zu suchenist. Unter dem Drucke der auskliugeuden Gegenreformationwar es für den österreichischen Adel sozusagen eine Ehren-pflicht auf die Bande des Geschlechtszusammenhanges zu ver-zichten zu Gunsten einer streng katholischen Rechtgläubigkeit.Daß vou dieser Zeitströmung sogar fideikommissarische Be-stimmungen ergriffen wurden, zeigt nur, wie tief der kon-