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werden, in Empfang nehmen, und die Rechnungdarüber führen. Alle Ordens-Kleider, Ketten undübrige Ordens-Zeichen, so zu dem Orden gehören,im Verwahr halten, auch dieselbe, wann sic aus-gegeben werden, von sich stellen, und, dass sienach eines jeden Ritters Absterben wieder zurückgeliefert werden, Sorge tragen, nicht weniger auchdahin sehen, dass dasjenige, was bey Einnehmiingder Ritter in den Orden gezahlt wird, und was Wiran Straffen und sonsten zu dem allhie gestifftetemneuen Waisen-Hause durch diese Statuta verordnethaben, und ferner verordnen werden, demselbenrichtig gereichet und abgefolget werde.
XXXVII.
Die beiden Herolden sollen bey Processionen mitihren Herolds - Stäben vorangchen, wann Capiluls-Tagc gehalten werden, zur Ilarnl seyn, und vordem Zimmer, in welchen Deliberationes gepflogenwerden, aufwarten, auch zu Verschickungen in Or-ilcns-Sachen sich gebrauchen lassen, und das-jenige, was ihnen desshalb befohlen wird, getreu-lich Ausrichten.
XXXVIII.
Alle diese Ordens - Bediente müssen sich Uns,Unscrn Nachkommen, auch sämmtlichen Orden miteinem Eyde verwandt machen, und schweren, dasssie des Ordens Aufnehmen, Ehre und Bestes überallsuchen; auch was in diesen Statuten und der Be-stallung, die Wir einem jeden von ihnen crthcilenwerden, enthalten, verordnet und befohlen ist, ge-treulich beobachten wollen.
XXXIX.
Das Ordens Siegel soll folgender Gestalt be-schaffen seyn: