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zugc einen grossen silbernen Stern, so wie er dro-ben bereits bedeutet, auf solchen Mänteln tragen.
XVII.
Der ganze obbeschriebene Ordens - Ornat, beste-hend in dem güldnen blau-cmaillirten Kreutze, dergüldnen Kette, dem Sammeten Ober - und Unter-Kleide, dem llutc mit Federn und dem Ordensdegen,welche Wir nebst dem Statuten - Buche, jedem Rit-ter bey seiner Einkleidung gegen seinen Schein ab-folgcn und liefern lassen wollen, muss bei töd-lichem llintritt eines jedweden Ritters, innerhalb dreiMonaten nach desselben Absterben, von seinen Er-ben gegen Zuriickgcbung solchen Scheins, diesesOrdens bestelltem Schatz - Meister wieder eingelie-fert werden.
Es stehet aber doch denen Erben des Abgeleb-ten frey, bey der Leichen-Bestattung des verstor-benen Ritters, zu desselben Ehren das Ordens-Kreutz und die Kette auf einem Incarnat-FarbenSammeten Küssen der Leiehe mit vortragen undriechst dem Sarge bey währender Leich-Predigt nie-derlegen zu lassen.
W ie Wir dann auch
XVIII.
Wohl geschehen lassen können, dass ein jeder Rit-ter, zu Bezeigung dass Er ein Mitglied dieses Un-sers Ordens sey, sein angebohrnes gewöhnlichesWappen und Insiegel mit dieses Ordens Kette, undunten anlmngendem Kreutze, auszieren möge.
XIX.
Damit aber bey denen Capitularischen Zusam-menkünlften so wol bey der Procession zur Capelle,als bei dem Sitzen, Votiren, Unterschreiben, undsonsten der Ordnung halber, zwischen den Ordens-brüdern kein Missverstand und Streit entstehen,