8
licfcriuig der übrigen Ordens-Insignien geschiehet,mit dergleiclien Hohen Standes - Rittern, eben wiemit den Printzen Unsers Königliclien llauses ehernicht, als bis dieselbe zuvorderst das Abendmahldes IIErrn genossen, und dadurch in die Gemein-schaft der Christlichen Kirchen, welche der Grunddieses Unsers Ordens billig seyn muss, völlig ein-getreten.
Jedoch wollen Wir diejenigen Vorrechte, welcheWir in dergleichen und andern Fällen, dem Fürst-lichen Stande, vermittelst dieser Statuten bcygele-get, nur von den Regierenden Reichs-Fürsten, unddenen, so Reichs-Fürstlichen Häusern zu verglei-chen seyn, verstanden haben.
V.
Die übrige Fürsten aber, auch Grafen, Frey-herrn, und Adeliche, sie seyn Unsere Vasallen undUnterthancn, oder Frembde, welche Wir nach Be-findung ihrer Tugend und Meriten mit diesem Un-serm Orden beehren und begnadigen, müssen, eheund bevor sie dazu gelassen werden, das drey-ssigste Jahr ihres Alters erreichet haben.
VI.
Alle und Jede, so in diesen Unseren Ordenaufgenommen werden, sollen aus rechtem aufrich-tigem altem adlichen Rittermässigem Geschlecht ent-sprossen und Herkommen seyn, Sich auch, ehe Sicnoch einige Ordenszeichen bekommen, durch Bey-bringung und Beweis der auf sie abstammenden achtAhnen, vier von der Väterlichen und vier von derMütterlichen Seiten dazu fähig machen.
VII.
Damit auch Unser Königlicher Orden, und des-sen sämmtliche Mitglieder ohne allen gegründeten