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unterfange sich Keiner, diese Functionen auszuübcn. Uebrigcnswerden die Bischöfe oder Ortsordinarien dieselbe nie denen ge-ben, welche in den zuvor der Gesellschaft gewesenen Häusernoder Collcgien sich noch aufhaltcn; diesen bleibt für immer dieVerwaltung des Sakraments der Beichte an Nichtgcistlichen,oder das Predigtamt auf dieselbe Weise untersagt, wie Gregor X.,Unser Vorgänger, dieses verbot in dem Allgemeinen Conciliumvon Lyon, dessen Wir schon Erwähnung gethan haben. Wirgeben dieses den Bischöfen auf ihr Gewissen mit dem Wunsche,daß sie sich erinnern der strengen Rechenschaft, welche sie der-einst Gott von der Heerde geben müssen, welche ihnen vertrautworden, und des schweren Gerichts, womit der oberste Richterder Lebendigen und der Tobten diejenigen richten wird, welchean der Spitze der Andern stehen.
Ferner verordnen Wir, so einige von der Gesellschaft demUnterricht der Jugend sich widmen, oder Professoren bei irgend einerLehranstalt oder einem Collegium sind, daß, indem Wir sie allevon der Verwaltung und Regierung in jeder Beziehung entfer-nen, ihnen nicht gestattet sei, den Unterricht fortzusctzen; die-jenigen ausgenommen, welche Raum zu guicn Hoffnungen ge-ben, und welche einen Widerwillen gegen alle Streitigkeiten undLehren zeigen, die durch ihre Nichtigkeit oder vielmehr durch ihreUnmöglichkeit zu Nichts dienen, als zur Erregung ernstlicherZwistigkeiten und Übeln Erfolges; daß man zu keiner Zeit zusolchem Lehramt zulasse und nicht dessen Fortsetzung gestatte, wonicht die bestimmtesten Bestrebungen für Erhaltung des Friedensder Schulen und der öffentlichen Ruhe von diesen vorlicge.
Nicht minder erstrecken sich diese Unsere Verordnungen aufdie heiligen Missionen, und Wir behalten Uns vor, die Bekeh-rung der Ungläubigen und die Auflösung der Spaltungen aufangemessenere Weise zu bewerkstelligen.
Nachdem auf diese Weise alle Privilegien und Statuten derbesagten Gesellschaft erloschen und gänzlich aufgehoben sind, soerklären Wir die Mitglieder derselben von dem Augenblicke an,worin sie die Häuser und Collcgien verlassen und sich in denStand der Wcltgeistlichen begeben haben werden, als geeignetgemäß der heiligen Canones und der apostolischen Verordnungen,alle und jede Benesicien mit und ohne Seelsorge, Aemtcr, per-