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Die Moral und Politik der Jesuiten nach den Schriften der vorzüglichsten theologischen Autoren dieses Ordens
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Kollegien der Gesellschaft zu verlassen, aus Furcht entwederwegen Mangels oder geringen Betrages der Pension ein genüg-sames Unterkommen zu erlangen, oder wenn sie gar kein Ob-dach fänden und sich zu verschaffen wüßten, oder hohen Alters,Krankheit, oder sonst eines billigen und genügenden Grundeshalber, daselbst zu bleiben wünschen, die mögen unter den Be-dingungen bleiben, daß sie in keinerlei Weise die Administrationdes besagten Hauses oder Collegiums haben, daß sie kein an-deres Kleid, als jenes der Weltgeistlichen tragen und vollstän-dig den Ortsordinarien unterworfen sind und bleiben.

Wir verbieten auf's bestimmteste, diejenigen je zu einemAmte zuzulasscn, welche von den Häusern oder Fonds sichirgend etwas anmaßen, oder von den Häusern, Effekten undGütern, so sie gegenwärtig im Besitz haben, irgend etwas ent-fremden wollten. Die Zurückbleibenden sollen in eins oder inmehrere Häuser zusammentrcten, je nach ihrer Zahl, dergestalt,daß die geleerten Häuser zu frommen Zwecken verwendet werdenkönnen, wie Zeit und Ort Wir Uns darüber in Folge der hei-ligen Gesetze, nach dem Zweck der Gründer, zum Wachsthumder Gottesverchrung, zum Heile der Seelen und zum öffentlichenNutzen werden zu verfügen veranlaßt finden mögen. Bis dahinwird man aus der Weltgeistlichkeit ein empfehlungswürdigesMitglied mit der Leitung solcher Häuser beauftragen, so daß derName der Gesellschaft durchaus erloschen sei.

Wir erklären, daß die aus verschiedenen Staaten schon ver-triebenen Individuen der besagten Gesellschaft in gegenwärtigerallgemeiner Aufhebung mit einbegriffen sind, und Wir verordnendaher, daß diese Vertriebenen, auch aus höheren Graden, fallssie sich nicht in einen andern rcgulirten Orden begeben, ip8»kavto zu Weltgeistlichen reducirt sind und völlig sich den Orts-ordinarien zu unterwerfen haben.

Wenn die Ortsordinarien an denjenigen, welche in Kraftgegenwärtiger Verordnung aus der Gesellschaft Jesu zum Standder Wcltgeistlichen übcrgetreten sind, die erforderliche Tugend,Gelehrsamkeit und Sittenreinheit bemerken, so können sie solchennach ihrem Ermessen die Erlaubniß crtheilcn, die Gläubigen zurBeichte zu hören, oder öffentlich dem Wolke das Wort Gotteszu verkünden; ohne solche schriftlich ausgestellte Erlaubniß aber