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Wir in dem Herrn väterlich lieben, einigen Trost und Hülfe zugewähren, damit sie, von allen Streitigkeiten, Zwistigkeit undAengstigung entfernt, welche sie bisher gequält haben, den Wein-berg des Herrn mit mehr Furcht bauen, und sich dem Heileder Seelen mehr widmen mögen. Wir verordnen daher, daßin dem Zeitraum, welcher ihnen von den Ortsordinarien bestimmtwerden wird, soweit es eines solchen bedarf, um irgend einAmt oder eine Aufnahme zu finden, ohne daß derselbe jedoch dieZeit eines Jahres überschreite, zu zählen vom Tage des Gegen-wärtigen an, diejenigen, welche nur die einfachen Gelübde ab-gelegt haben, welche noch nicht in die heiligen Grade eingetretensind, die Häuser und Kollegien der Gesellschaft, frei von Allemdurch die einfachen Gelübde, verlassen sollen, damit dann Jederdie ihm beliebige Lebensweise ergreife und im Herrn sich nachbesten Kräften seinem Ruse widme: um so mehr dieses, als nachden Berechtigungen der Gesellschaft sie entlassen hätten werdenkönnen, ohne andern Grund, als daß ihr Oberer es angemessengefunden hätte, ohne irgend vorgängige Aufforderung, ohne Ge-währung irgend einer Verhandlung, ohne irgend einer richter-lichen Form zu bedürfen. Was diejenigen betrifft, welche sichin den heiligen Graden befinden, so ertheilen Wir ihnen die Er-mächtigung und die Erlaubniß, die Häuser und Collegien derGesellschaft zu verlassen, es sei nun, um in irgend einen regu-lirten, durch den apostolischen Stuhl genehmigten Orden einzu-trcten, wo sie, falls sie in der Gesellschaft nur die einfachenGelübde abgelegt haben, die von dem Concilium vorgeschriebeneProbezeit aushalten müssen, und so sie auch die feierlichen Ge-lübde geleistet haben, eine nur sechs Monate lange Probezeitaushalten dürfen, indem Wir ihnen den Rest aus Gnaden er-lassen, oder es sei, um als Weltgeistliche einzutreten, welchedann gänzlich den Bischöfen, in deren Sprengel sie sich nieder-lassen , unterworfen und völligen Gehorsam schuldig sind. Fernerverordnen Wir, daß den letztem auf die Einkünfte ihres bis-herigen Hauses oder Collegiums, bis zu ihrer anderwärtigenVersorgung, anständige Pensionen angewiesen, mit Rücksichtübrigens dieser Einkünfte sowohl, als der von ihnen bekleidetenAemtcr. Betreffend diejenigen, welche in den heiligen GradenProfeß gcthan haben, und es nicht vorziehen die Häuser und