Druckschrift 
Die Moral und Politik der Jesuiten nach den Schriften der vorzüglichsten theologischen Autoren dieses Ordens
Entstehung
Seite
410
Einzelbild herunterladen
 

410

tödten, wenn er sich auf keine andere Weise von demselben be-freien kann."

5) Tanner (ve justitis tzuaest. 8. n. 32. 34) äußertsich: „Nicht nur Privatpersonen dürfen sich gegen ungerechteGewalt, die man ihnen anthut, sicher stellen, sondern die Ge-neralstaatcn (als das Volk repräsentirend) dürfen sich verein-baren, einer ungerechten Unterdrückung ein Ende zu machen.Und ist die Tyrannei so unerträglich, daß cs kein anderes Mit-tel gibt, ihr ein Ziel zu setzen, als die Entkleidung des Tyrannenvon seiner Würde, dann ist auch dieß, und ihn zu bestrafen,wie er cs verdient, erlaubt."

„Es ist jedem Bürger eines unterdrückten Staates erlaubt,einen Tyrannen, der sich als solcher im Wesentlichen zeigt, zutödten."

Ferner heißt es in seiner Ureoloxi» soliolsstios, '1'. III.8, 9: „Das Recht der Empörung eines Volkes gegen einenFürsten gründet sich darauf, daß der Staat, wie er seine Machtauf den Fürsten übertragen hat, sie ihm auch ebenso aus gerech-ter Ursache wieder nehmen kann, sowie auch darauf, daß jederStaat die Befugniß hat, sein Wohl durch ein rechtmäßigesOberhaupt zu begründen, was aber der nicht mehr ist, welcheraus einem Hirten der Völker ein Wolf geworden ist."

6) Bei Suarez (Oekensio k«Iei Ostlioliese 1^. VI. «lekorma )urgmenti Lüelitgti« e. 4. n. 14) heißt es: „Es han-delt sich darum, ob ein Fürst wegen einer tyrannischen Negie-rung von einem Privatmanne umgebracht werden darf. Zuvör-derst muß man hier unterscheiden, ob Jemand sich selbst oderden Staat vertheidigcn will. In dem erstercn Fall ist wiederzu unterscheiden, ob er sein Leben oder seine gesunden Gliederoder bloß seine äußeren Glücksgüter zu vertheidigcn hat. Dennzur Vertheidigung der letzteren ist es nickt erlaubt, einen Königzu tödten, weil das Leben desselben mehr werth ist, als dieseGüter, und dann auch, weil er gewissermaßen Gott verstelltund dessen Stelle vertritt. Allein wenn cs die Vertheidigungdes eigenen Lebens gilt, das der König dem Unterthan gewalt-sam rauben will, dann ist cs diesem in der Reqcl erlaubt, sichzu vertheidigcn, wenn dieß auch den Tod des Fürsten zur Folgehaben sollte. Ist aber von Vertheidigung des Staates selbst die