363
Bellarmin gibt nun gleichsam eine Erklärung, wie er dasVorige gemeint habe. „Denn, sagt er, bemerke zweitens,daß diese Staatsgewalt unmittelbar in der gestimm-ten Menge ruht, als in ihrem Subjecte. Denn dieseGewalt ist göttlichen Rechtes; das göttliche Recht aber hat keinemeinzelnen Menschen die Gewalt gegeben, folglich der Gesammt-hcit. Außerdem, wenn man vom positiven Rechte absieht, istkein größerer Grund da, warum aus vielen Gleichen Einer vordem Anderen herrsche; also gehört die Gewalt der ganzen Menge.Endlich soll die menschliche Gesellschaft vollkommen sein; alsomuß die Gesammtheit das Recht haben, sich selbst zu er-halten. "
Diese Stelle ist der beste Commentar zur vorhergehenden;aber auch sic bedarf noch einer Erklärung, weil darin noch nichtfestgesetzt ist, wie, und in welchem Grade die Menge Trägerinder Staatsgewalt ist, und wie sie, im Falle einer Uebertragungderselben auf eine bestimmte Obrigkeit, wie doch nothwendig ist,sich zu dieser verhält. Bellarmin zaudert nicht, diese Erklä-rung sofort zu geben.
„Merke drittens, fährt er fort, daß diese Gewalt vonder Menge nach demselben Naturrechte auf Einenoder Mehrere übertragen wurde. Denn da das Volkdiese Gewalt nicht durch sich selbst üben kann, so ist cs ver-pflichtet, sie auf irgend Einen oder einige Wenige zu übertragen,und auf diese Weise ist auch die Gewalt der Fürsten im Allge-meinen natürlichen und göttlichen Rechtes, und das menschlicheGeschlecht, wenn es sich auch zugleich ganz versammelte, könntedoch nicht das Gegcntheil beschließen, nämlich, daß cs ohneRegierer sein wolle."
Durch eine so vage Auffassung des göttlichen Rechtes istaber die Staatsgewalt nur an das Naturrccht gewiesen, und siewird jedenfalls der Menge unterworfen, so daß diese sie Je-mandem ertheilen, aber auch wieder zurücknehmen, ja, sie beliebigändern kann. Dieser Meinung ist auch Bellarmin.
„Denn merke viertens, sagt er, daß im Besonder»die einzelnen Arten des Regiments vom Völkerrechte,nicht vom natürlichen Rechte abhängen; denn es hängt