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seine nachträglichen Einschränkungen und Erläuterungen endigenmit einer offenen Erklärung der Volkssouverainität.
Die Schrift, worin Bellarmin diesen Gegenstand abhan-dclt, ist: Do mombris Loelosiao milltiintis')
In den ersten 5 Kapiteln des dritten Buches weiset er weit-läufig nach, daß die weltliche Macht sich wohl zur Vernunftund dem Christcnthume verhalte und durchaus in der Bibelbegründet, also göttlichen Ursprunges sei. Aber im sechsten Ka-pitel läßt er die angcdcuteten Erläuterungen und Einschränkungenfolgen, welche den ersten Beweis vom göttlichen Ursprünge derweltlichen Macht aufhebcn.
„Aber, sagt er, hier ist Einiges zu bemerken; erstens,daß die politische Macht, im Allgemeinen genommen, zwarunmittelbar von Gott sei, nicht aber im Einzelnen, insofern sienämlich Monarchie, Aristokratie oder Demokratie ist; denn siefolgt nothwendig aus der Natur des Menschen, folglich stammtsic von dem, der die Natur gebildet hat; außerdem ist diese Ge-walt vom Naturrcchte, denn sie hängt nicht von der Geneh-migung der Menschen ab; denn mögen sie wollen oder nicht,auf irgend eine Art muffen sie regiert werden, wenn sie nichtden Untergang ihres Geschlechtes wollen; und dicß ist gegen dieNeigung der Natur. Aber das Naturrecht ist das gött-liche Recht, folglich ist die Staatsgewalt durch göttliches Rechteingeführt, und das scheint eigentlich der Apostel zu wollen,wenn er (Röm. 13.) sagt: „Wer der Gewalt widersteht, der wider-steht der Anordnung Gottes."
Wir sind überzeugt, daß Paulus eine solche Erklärungseiner Worte nicht genehmigen würde. Denn eben diese Identi-sicirung des göttlichen und natürlichen Gesetzes löset die Fragenicht, sie bringt vielmehr beide in die ärgste Verwirrung. Denndiejenigen, welche sich unrechtmäßigerweise gegen ihre gesetzlicheObrigkeit empören, vertheidigen sich mit dem Naturrechte, wäh-rend sie doch das göttliche verletzen. Und wenn das göttlicheRecht nichts Anderes sein soll, als das Naturrccht, so hat esja keinen positiven Inhalt, den es doch nimmer entbehren kann.
r) Sie bildet einen Theil der Loirtro verziere Lliristianae, und zwar'r. II. ?. II. I,. III. c. 6. n 511-513. I5rl. Paris 1608 5°I.