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Die Moral und Politik der Jesuiten nach den Schriften der vorzüglichsten theologischen Autoren dieses Ordens
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313
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3) NachDiana, der Bauny und Leander zu Gewährs-männern anführt, darf der Beichtvater auch für enorm schwereSünden eine ganz geringe Buße auflegen, wenn er hinzufügt:Alles, was du Gutes thust und Böses leidest, trage als Buße.Das war eine jesuitische Erfindung.

4) Wegen Gebrechlichkeit des Beichtenden kann er diesemein sonst schuldiges Werk, z. B. am Sonntage eine Messe zuhören, auflegen. *) Ebenfalls echt jesuitisch.

5) Wenn der Beichtvater merkt, daß der Beichtende dieBuße, die er wohl verdiente, nicht verrichten werde, so kanner ihm, nach Fagundez, eine mäßigere auflegen.

6) Wenn Einer einen vollkommenen Ablaß gewonnen bat,kann er ohne Buße entlassen werden. °)

7) Wenn Jemand sagt, er wolle statt der Buße im Feg-feuer leiden? So lege der Priester ihm doch eine kleine Bußeauf, besonders wenn er weiß, daß er eine große nicht annehmcnwerde. ') Welch ein Frevel!

8) Der Beichtvater braucht die Buße nicht als eine strengeVerpflichtung aufzulegen, sondern nur als Rath, etwa so:/.Wenn Sic wollen."

S) Oft muß die Buße gemäßigt und geringer gegeben wer-den, als der Sünder sie verdient, z. B. wenn derselbe durcheine schwere Buße kleinmüthig werden, oder Scheu vor derBeichte bekommen würde. °) Denn nach Präpositus ist esbesser, wegen Nachsicht als wegen Grausamkeit gegen den Sün-der Rechenschaft abzulegen. ")

1v) Polancus sagt: Der Beichtvater kann Einiges auchder Willkür des Beichtenden überlassen; wie, wenn er z. B.sagte: Thun Sie das, oder wenn Sie lieber wollen,

jenes. Endlich lasse er es lieber bei einem kater oder be-wenden, als daß er leide, daß der Beichtende sich betrübt ent«fcrnt oder verzweifelt, oder Abscheu gegen die Beichte bekommtwegen schwerer Buße. ")

r) LusenI,. etc. p. 751. «) ibi-I. 752. ». 6. I'ainli. c. 1. Z. 4.

n. 14. x. 410. L) v. §. 7 i>. 4. p. 401- ch idi-l. n. 6.

p. 402. 7) xscob. o. 188- p. 786. ») lamb. §. 2. v. 8. p. 403. 0) ibicl.§. 3. n. 10. p. 405. iv) iblcl. p. 406. ») ibiä. n. 12. p. 406.