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als jenem, weil in der Beichte der Sünder Schuldiger, Zeugeund Ankläger ist, und man bei einem solchen Gerichte demSünder in seiner eigenen Sache mehr glauben muß, als Andernin einer fremden.
4») Wenn der Beichtvater merkt, daß der Beichtende eineSünde verschweigt, die er evident begangen hat, so muß ernachforschen, wenn er bemerkt, daß ein solches Stillschweigenaus unzureichender Gcwissenserforschung oder aus schuldloser Ver-säumung entstanden sei. Nach Suarcz, Fagundez.
11) Im Folgenden spricht Tamburin über das Examen,was der Beichtvater mit dem Beichtenden anzustellen hat; essoll nicht mit ausgesuchter Genauigkeit, nicht craß, sondern lieb-lich (suave) und human sein." 22 ) Wir wollen den ganzenParagraphen nicht hierher schreiben, dessen Summe ist, daß dasangedeutete Examen bis zur Unbedeutendheit hinabsinkt.
Viertes Kapitel.
Von der Genugthuung.
Ueber die jesuitische Lehre von der Genugthuung werden wirnur Weniges zu berichten haben, weil der Stoff selbst beschränktist; doch das Wenige wird genügen, weil es das Interessanteumfaßt.
1) Nach Busenbaum, der sich auf Lugo stützt, sündigtder Beichtvater nur leicht, der wegen läßlicher Sünden keineBuße auferlegt. ')
2) Für schwere Sünden kann er zuweilen eine ganz leichteBuße auflegen, oder auch gar keine, wenn er merkt, daß derSünder die tiefste Reue hat und schon anderweitig genug gethanhat. Nach Cajetan, Reginald, Bonarscius, Escobar.^)
57) Vamb. I. c. II. 7. p. 387. 38) ibiü. v. 8. Bgl, über das ganzeLusenlianm I,. VI. Ir. 4. c. 2. 6. 6. resp. 3. r>. 2. p. 7S9. 38) Vamb.§. 3. n. 10 P. 388. 1) Luseub. I. c. c. 1. äub. 4. p. 750. r) iüeui
ibiü.