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Die Moral und Politik der Jesuiten nach den Schriften der vorzüglichsten theologischen Autoren dieses Ordens
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298
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einsicht, daß der Beichtende nach erhaltener richtiger Einsichtschwerlich von der Sünde abstchen wird, die er früher in Un-wissenheit beging, nun aber als solche kennen würde, so schweigeer vielmehr, damit er ihn nicht in noch größeres Verderbenstürze. Dasselbe muß er thun, wenn der Sünder in einer nach,sten Gelegenheit zu sündigen sich befindet, und keine Besserungvon ihm zu hoffen ist, wie Pelizzarius lehrt. ')

2) Wenn daher der Beichtende z. B. eine Ehe geschlossenhat, oder noch schließen will, gegen welche ein impellimentumwaltet, und der Beichtvater urthcilt, daß der Beichtende trotzdem in der Ehe verharren, oder dieselbe doch eingchen werde,wenn er ihm das Hinderniß auch entdeckte, so schweige er ganzdavon, wenn er nicht darüber befragt wird. Ja, wenn derBeichtende unter den genannten Umständen bloß weiß oder ge-wußt hat: die Schließung der Ehe sei eine Sünde, aber nichtweiß, daß sie ungültig ist, so absolvire er ihn von der Sündeund entdecke ihm die Ungültigkeit der Ehe nicht. DerselbenMeinung ist auch Lugo. °)

3) Wenn daher der Beichtvater einsieht, daß der Beich-tende bei ungerechtem Besitze, den er jedoch für rechtmäßig hält,nach Darlegung der Unrechtmäßigkeit, nicht zurückcrstatten werde,so muß er ihm, falls er nicht danach fragt, ja Nichts davonsagen, wiewohl dieses Schweigen einem dritten Privatmann zumSchaden gereicht, weil er durch dasselbe nicht zu dem Scinigengelangen wird. Ich sage: einem Privatmanne; denn wenncs dem öffentlichen Wohle zum Nachtheilc gereichen würde,so muß es ausgedcckt werden, wie es scheint. Aber auch dieseMeinung scheint mir nicht haltbar. Denn, wenn ich voraussctze,daß der Beichtende, trotz meiner Ermahnung, das ungerechte Gutdem Staate oder der Gemeinde zurückzuerstatten, es doch nichtthun wird, warum soll ich dem Beichtenden den unrechtmäßigenBesitz aufdecken, da ihm dieß nur neuen Sündenschaden bringen,dem Staate aber sein Eigenthum deßwegen nicht werden wird,weil der Beichtende die Zurückerstattung verweigert? NachSanchcz.

>) ul>,n. 8. III, 4 n. 3. 325. 328. -) >bnl. ». 4. üSä.

n. 5. 327.