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allen Umständen, welche die Beschaffenheit derselben wesentlichbestimmen und also das richtige Urtheil des Beichtvaters bedin-gen, aufgedeckt werden. Unter diese Umstände gehören vorzüg-lich diejenigen, die ein Vergehen bedeutend vergrößern, (tllrcum-8tantise Iwtsbiliter gxxravanti8.) Vernehmen wir darüber dieMeinungen der Kasuisten, die sich aber gerade am besten ausihrer Praxis kennen lernen lassen.
1) Escobar fragt: m.uß man in der Beichte die Umstände,welche die Sünden bedeutend erschweren, nothwcndig angeben?Antwort. Suarez behauptet cs; aber ich stimme der vernei-nenden Meinung des Vasquez bei, weil kein ausdrücklichesGebot vorhanden ist, welches uns dazu verpflichtet. Denn nachgöttlichem Gesetze sind wir bloß verpflichtet, alle Todsünden zubeichten, und diese können wir sammt und sonders beichten, ohnejene Umstände anzugcben. ^>)
2) Auch Tamburin wirft die nämliche Frage auf undantwortet: Wiewohl es ganz probabel (probabili88imum) ist, daßman solche Umstände, weil sie das Urtheil des Beichtvaters gegenden Beichtenden bedeutend verändern, angeben müsse, so ist esdoch auch probabel, daß man den Gläubigen eine solche Noth-wendigkeit nicht auflcgen müsse. Grund ist: Man muß Keinemeine schwere Last auflegcn, wenn es nicht durch ein Gesetz be-fohlen wird; das Gesetz aber befiehlt, nur die Spccies und dieZahl der Sünden anzugeben; also Vasquez und Andere beiLugo."
Wir können den Geist dieser Lehre am besten kennen lernenaus den Gewissensfällen, welche die Kasuisten nach derselbenentschieden haben.
3) Tamburin sagt: Ein Ketzer thut genug, wenn erbeichtet, er sei in eine Ketzerei gefallen, und hat nicht nöthig,die Qualität seiner Jrrthümer, oder die Artikel, worin er gegenden Glauben geirrt hat, anzugcben. Nach Reginald. Grund:Weil alle Sünden gegen den Glauben von derselben Spcciessind." ") Danach wäre cs eine und dieselbe Sünde, nicht an
ZI) klscoli. ?>!uc. I^x. 2. n. 36. p. 12. 32) lambiir. I.. II. c. I.
tz. 18. n. 112. 140. bl) 1.->ml>. c. 2. §. 1. u. 2. p. 142. Dasselbe
k.scob. I. c. ii. 55 . >> 15 .