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so würde er doch nur läßlich sündigen, weil es ja nur einen un-bedeutenden, zur Beichte gar nicht nothwendigen Punkt betrifft. ")Nachträglich sagt Tamburin noch: es ist sicher, daß (in einerGcneralbeichte) eine schwere Sünde, die sonst schon gehörig ab-solvirt wird und zur gegenwärtigen Beichte nicht gehört, ab-zuläugnen (was doch eine Nachfrage von Seiten des Beicht-vaters voraussetzt), keine schwere Sünde ist. ")
8) Escobar fragt: Wenn Jemand eine ungültige Beichtevor demselben Beichtvater wiederholen muß, und dieser kannsich auch in conkus» nicht auf den Seclenzustand des Beichten-den und auf die ihm aufcrlegte Buße entsinnen; genügt cs, daßdieser sich mit einem einzigen Worte über alle gebeichteten Sün-den, z. B. Kirchenraub, und über diejenige Sünde, die er ver-schwiegen hat, durch welche die Beichte ungültig geworden ist,anklagt? Antwort: Nach Hurtado genügt es nicht, sonderncs wird wenigstens einigcrmaaßen eine confusc Beichte und Auf-deckung jener Sünden erfordert, welche den Beichtvater in denStand setzen kann, die Buße abzuschätzen. Aber Granadabehauptet das Gegcnthcil, weil uns kein Grund zwingt, demBeichtenden in einer so schweren Materie eine so große Lastaufzubürden. Ferner wird jene Wiederholung im Besondern nichtdazu erfordert, daß cs sich bestätige, der Beichtende habe alleSünden gebeichtet, weil ja vorausgesetzt wird, daß er diesesschon in der ungültigen Beichte gcthan habe. Auch ist sie nichterforderlich, damit der Beichtvater eine angemessene Buße auf-lege, weil vorausgesetzt wird, daß er sic ihm in der früherenBeichte aufgelegt (also die neue Sünde, eine falsche Beichte ge-than zu haben, verdient keine neue Buße) und daß der Beich-tende sie erfüllt habe. Wenn er sie aber nicht erfüllt hat?Nun, die Buße ist ja nicht mit solcher Strenge abzumessen,daß sie nicht könnte einmal raisonabel verringert werden. ")So der ehrwürdige, fromme Vater.
Sehr wichtig für die Bcurtheilung der Casuisten und auchin vieler Hinsicht interessant und erbaulich ist die Lehre derselben
>2) I.. I!. c. l. §. 2. n. 7. p. 42. c. ll). §. 2.
p. 287. >*) l20. 788.
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